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S A T Z U N G
D E S S K I - C L U B B Ö D E F E L D 1 9 9 1 e . V .
V O M 0 1 . 0 7 . 9 1
§ 1
Name des Vereins
Der Verein führt den Namen Ski-Club Bödefeld 1991 e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Schmallenberg-Fredeburg unter der Nummer 0303 eingetragen.
§ 2
Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in Bödefeld
§ 3
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne § 21 BGB und zwar insbesondere durch Förderung und Pflege des Skisports und der damit verbundenen sportlichen und geselligen Aktivitäten.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen erhalten. Die Mitglieder und sonstige Personen dürfen nicht durch Verwaltungsausgaben, die dem zweck des Vereins fremd sind, und durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 4
Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Arten der Mitgliedschaft
Der Verein hat aktive und passive Mitglieder, Ehrenmitglieder und jugendliche Mitglieder.
Ehrenmitglieder werden dem Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Jugendliche Mitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Aus der Mitgliedschaft erwachsen:
Das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung.
Das Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung für Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres.
Das Recht zur Benutzung der Anlagen und Einrichtungen des Vereins und zur Teilnahme an allen Veranstaltungen.
Die Pflicht der Mitglieder ist es unter Anerkennung der Satzung die Interessen des Vereins zu wahren.
§ 7
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
Zur Aufnahme eines Mitgliedes ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand erforderlich. Minderjährige benötigen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Ausschluß kann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Nichtachtung von Anordnungen von Organen des Vereins oder wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß ist dem Mitglied mittels Einschreibebrief mitzuteilen. Dagegen ist binnen 14 Tagen nach Mitteilung des Beschlusses der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung. Dies gilt auch bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages.
Der Austritt ist nur möglich am Ende des Geschäftsjahres.
Die Kündigung hat mindestens einen Monat vor dem Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen.
§ 8
Geschäftsjahr
Beginn 01.01., Ende 31.12.
§ 9
Beiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.
Erfolgt die Aufnahme eines Mitgliedes im Laufe eines Geschäftsjahres, so ist der Beitrag für das Geschäftsjahr anteilmäßig für das Quartal und die darauffolgenden Quartale innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme zu entrichten.
§ 10
Verwaltung des Vereins
Die Verwaltung des Vereins wird erledigt durch:
1. Den Vorstand.
2. Die Mitgliederversammlung.
3. Die Rechnungsprüfer
§ 11
Der Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, sowie der Geschäftsführer.
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
Kassenführer, Sport- und Jugendwarte, Tourenwart und Leiter der Vereinsskischule.
Der Vorstand kann Beisitzer zum erweiterten Vorstand benennen, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
§ 12
Aufgaben des Vorstandes
Dem 1. Vorsitzenden (bei einer Verhinderung dem 2. Vorsitzenden) obliegt die Leitung des Vereins.
Der Kassenführer führt die Kassengeschäfte des Vereins und verwaltet seine Konten. Er muß jederzeit in der Lage sein über den Stand des Vereinsvermögens Auskunft zu geben.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern nach § 26 BGB gemeinsam vertreten. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Einberufung der Mitgliederversammlung, die Festsetzung der Tagesordnung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
§ 13
Der Geschäftsführer erledigt das gesamte Schriftwesen des Vereins. Er führt die Niederschriften der Sitzungen und verwahrt das Vereinsarchiv.
§ 14
Der Vereinsvorsitzende ist der Leiter der Mitglieder- und Vorstandsversammlungen. Er beruft den Vorstand nach § 26 BGB oder den erweiterten Vorstand ein, so oft die Lage des Vereins es erfordert oder ein entsprechendes Vorstandsmitglied es beantragt. Das jeweiligen Vorstandsgremium ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder nach ordnungsgemäßer Einladung anwesend sind, oder an einer schriftlichen Beschlußfassung teilgenommen haben. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorsitzende binnen 8 Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vorstandsmitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Über die Sitzung der Vorstände ist eine Niederschrift anzufertigen, die innerhalb von 14 Tagen zu erstellen ist und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Sie ist den übrigen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten. Diese müssen innerhalb von 3 Wochen gegen die Abfassung der Niederschrift Einspruch einlegen, sonst ist die Niederschrift als solche genehmigt.
§ 15
Wahl des Vorstandes
Der 1. Vorsitzende wird im Gründungsjahr auf 3 Jahre gewählt. Der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der erweiterte Vorstand auf 2 Jahre. Danach erfolgt die Neuwahl oder Wiederwahl auf Dauer von 2 Jahren.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes besetzt der erweiterte Vorstand dieses Amt kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung.
Der Jugendwart wird im Rahmen der Jahreshauptversammlung gewählt.
Bei dieser Wahl haben Jugendliche ab 14 Jahren zusätzlich Stimmrecht.
Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes kann durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 16
Vereinsversammlungen
Die Vereinsversammlungen sind folgende:
1. Die ordentliche Jahreshauptversammlung
2. Die außerordentliche Hauptversammlung
§ 17
Die ordentliche Jahreshauptversammlung
Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet nach Ablauf eines Vereinsjahres statt. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung kann schriftlich oder durch Anzeige in den örtlichen Tageszeitungen Westfalenpost und Westfälische Rundschau erfolgen. Zwischen der Einladung und dem Tag der Jahreshauptversammlung muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung der ordentlichen Jahreshauptversammlung sind:
1. Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr.
2. Rechenschaftsbericht des Kassenführers.
3. Bericht der Rechnungsprüfer.
4. Entlastung des Vorstandes.
5. Wahl des Vorstandes.
6. Wahl von mindestens 2 Rechnungsprüfern für die Dauer von 2 Jahren, Wiederwahl 1 mal für 2 Jahre möglich.
Zu Beginn scheidet ein Rechnungsprüfer nach 1 Jahr aus, so daß die Wahl der Rechnungsprüfer jeweils versetzt erfolgt.
Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
7. Genehmigung der Haushaltspläne für das laufende und das kommende Geschäftsjahr.
Anträge für die Jahreshauptversammlung sind dem 1. Vorsitzenden mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen billigt.
§ 18
Die außerordentliche Hauptversammlung
Außerordentliche Hauptversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangen. Die Einladung hat in derselben Weise zu erfolgen wie die zur ordentlichen Jahreshauptversammlung. Der Vorstand hat innerhalb von 4 Wochen dem Begehren stattzugeben.
§ 19
Beschlußfassung
Eine Versammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und neben 2 Mitgliedern aus dem Vorstand mindestens 2 weitere Mitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Bei Beschlußunfähigkeit der Versammlung ist innerhalb 8 Tagen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig ist. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
Bei der Beschlußfassung entscheidet, soweit Satzungen und Gesetze nichts anderes bestimmen, die einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Die Beschlüsse der Versammlung sind vom Geschäftsführer protokollarisch festzulegen, vom 1. oder 2. Vorsitzenden, sowie dem Geschäftsführer zu unterschreiben und auf der nächsten Hauptversammlung zur Verlesung zu bringen.
§ 20
Wahlverfahren
Wahlen werden offen durchgeführt, sofern nicht ein Stimmberechtigter geheime Wahlen verlangt.
Ein Kandidat ist gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl zwischen den Kandidaten durchzuführen. Ergibt auch eine Stichwahl die gleiche Stimmenzahl, so entscheidet das Los.
§ 21
Satzungsänderungen
Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 22
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke schriftlich einberufenen, Hauptversammlung erfolgen. Diese Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder auf Antrag einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder. Der Auflösungsbeschluß erfordert eine Mehrheit von 3/4 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 23
Durchführung der Auflösung
Die Mitgliederversammlung trifft mit der für die Wirksamkeit der Auflösung erforderlichen Mehrheit Anordnungen über die Durchführung der Auflösung, insbesondere über die Verwertung des Vereinsvermögens. Es darf nur ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden.
Es soll der Jugend der Gemeinde Schmallenberg-Bödefeld zufließen. Die zur Zeit des Auflösungsbeschlusses im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder sind die Liquidatoren.
§ 24
Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Alles Nähere regelt die Jugendordnung.
§ 25
Soweit in den Satzungen keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen des BGB.
5948 Schmallenberg-Bödefeld, 01.07.91